Bis auf Weiteres: Sport im Lockdown

Von   17. November 2020

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist aktuell unzulässig.

Wir empfehlen individuelle Sport zu machen. Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen ist zulässig. Als Individualsport gelten dabei nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden. Dazu zählen Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches.
(Quelle Land NRW, Stand 17.11.2020)